Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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2) Der Vergütungssatz für einen mit zwei Stück Ochsen bespannten 
Wagen nebst Führer wird dem Satze für das einspännige Pferdefuhr- 
werk (Kolonne 2) gleichgestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit 
der Hälfte des Satzes in Kolonne 3 vergütet. 
3) Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt 
in der Weise, daß dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden. 
Vorstehende Beschlüsse des Bundesrathes werden zur Nachachtung für die 
betheiligten Behörden und für das Publikum hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 15. Juli 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[85) Das 20., 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1077 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halb- 
guldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 
1753 geprägten Dreißigkrenzerstücke und Funfzehnkreuzerstücke 
deutschen Gepräges, vom 7. Juni 1875; unter 
Nr. 1078 die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und 
die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875; unter 
Nr. 1079 die Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr= und Umzugs- 
kosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der 
Postverwaltung, vom 5. Juli 1875. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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