Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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[88] III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium dem Adolph Hommel, Chemiker und praktischer Pho- 
tograph zu Hanan, ein Erfindungs-Patent auf ein eigenthümliches Verfahren 
zur Herstellung sogenannter photoplastographischer Bilder, nach Maßgabe der 
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 
13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne- 
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im 
Großherzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung 
gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage aussgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
hr. Flemming. 
189) IV. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und 
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist dem Spinnereibesitzer 
Friedrich Bockhacker zu Hückeswagen (Rheinprovinz) von dem Großherzoglichen 
Gesammt-Ministerium ein Erfindungs-Patent auf eine aräometrische Wollwage, 
ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, nach Maß- 
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und 
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog- 
thums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
	        
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