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[88] III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium dem Adolph Hommel, Chemiker und praktischer Pho-
tograph zu Hanan, ein Erfindungs-Patent auf ein eigenthümliches Verfahren
zur Herstellung sogenannter photoplastographischer Bilder, nach Maßgabe der
bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite
13 — 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichne-
ten Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im
Großherzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung
gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage aussgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. August 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
hr. Flemming.
189) IV. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist dem Spinnereibesitzer
Friedrich Bockhacker zu Hückeswagen (Rheinprovinz) von dem Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium ein Erfindungs-Patent auf eine aräometrische Wollwage,
ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, nach Maß-
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog-
thums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen