Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 3. 
Unser Kirchenrath ist ermächtigt, wo die örtlichen oder persbnlichen Ver- 
hältnisse dies ersordern, von der Zeit und der Anzahl der Konfirmanden- 
Stunden zu dispensiren. 
Weimar am 9. September 1875. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
Provisorisches Kirchengesetz, 
den Konfirmanden-Unterricht 
betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
193) I. Nachdem durch die am 3. Dezember 1874 zu Berlin vollzogene Er- 
klärung zwischen der Deutschen und Italienischen Regierung behufs Er- 
leichterung der Eheschließungen eine Vereinbarung wegen des gegenseitigen 
Verzichts auf Beibringung von Trauerlaubnißscheinen bei Heirathen 
Deutscher in Italien und umgekehrt zu Stande gekommen, vom Bundesrath 
in dessen Sitzung vom 10. Februar d. J. genehmigt und hierauf im Cen- 
tralblatt für das Deutsche Reich Nr. 10 vom Jahre 1875 Seite 
155 und 156 veröffentlicht worden ist, werden auf desfallsigen Antrag des 
Reichskanzlers die zur Vornahme von Trauungen innerhalb des Großherzog- 
thums berufenen sowie sonst dabei mitwirkenden Beamten, wie insbesondere 
auch die Gemeindevorstände des Großherzogthums auf die gedachte Vereinba- 
rung und deren Durchführung unter gleichzeitigem Abdruck der Artikel 1 
und 2 derselben, hierdurch noch besonders hingewiesen. 
Weimar am 28. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern 
Hauses und des Kultus. und Innern. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements--Chef: 
Vollert. hr. Schomburg.
	        
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