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8. 3.
Unser Kirchenrath ist ermächtigt, wo die örtlichen oder persbnlichen Ver-
hältnisse dies ersordern, von der Zeit und der Anzahl der Konfirmanden-
Stunden zu dispensiren.
Weimar am 9. September 1875.
Carl Alerander.
Stichling.
Provisorisches Kirchengesetz,
den Konfirmanden-Unterricht
betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
193) I. Nachdem durch die am 3. Dezember 1874 zu Berlin vollzogene Er-
klärung zwischen der Deutschen und Italienischen Regierung behufs Er-
leichterung der Eheschließungen eine Vereinbarung wegen des gegenseitigen
Verzichts auf Beibringung von Trauerlaubnißscheinen bei Heirathen
Deutscher in Italien und umgekehrt zu Stande gekommen, vom Bundesrath
in dessen Sitzung vom 10. Februar d. J. genehmigt und hierauf im Cen-
tralblatt für das Deutsche Reich Nr. 10 vom Jahre 1875 Seite
155 und 156 veröffentlicht worden ist, werden auf desfallsigen Antrag des
Reichskanzlers die zur Vornahme von Trauungen innerhalb des Großherzog-
thums berufenen sowie sonst dabei mitwirkenden Beamten, wie insbesondere
auch die Gemeindevorstände des Großherzogthums auf die gedachte Vereinba-
rung und deren Durchführung unter gleichzeitigem Abdruck der Artikel 1
und 2 derselben, hierdurch noch besonders hingewiesen.
Weimar am 28. August 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern
Hauses und des Kultus. und Innern.
Für den Departements-Chef: Für den Departements--Chef:
Vollert. hr. Schomburg.