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theil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme
aufwärts abgerundet.
§. 15.
Waarenproben.
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur
solche Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach
ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost
geeignet find.
I. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der
Sendung als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die
Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen
Kästchen oder Säckchen erfolgen.
n Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Be-
stimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse
dürfen außerdem nur noch angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung
der Waare,
die Nummern und
die Preise
Iv Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe
für sich angebracht sein.
V „Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt
werden. Mehre Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt
werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder
Adreßumschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waaren-
proben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Gramm
ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des
§. 14 entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel
ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen
damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Eutfernung und des Gewichts 10 Pf.
el Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent-
sprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto