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[97) II. Nachdem auf dem Grunde des Artikels 8 des Reichs-Münzgesetzes
vom 9. Juli 1873 lant der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21.
v. M. (Reichs-Gesetzblatt Seite 304) der Bundesrath bestimmt hat, daß vom
1. Oktober 1875 ab auch die nachverzeichneten, im Vierzehnthalerfuße ausge-
prägten Silbermünzen kurbrandenburgischen und preußischen Gepräges!
die bis zum Jahre 1810 geprägten /8-Thaler= oder 16 gGr.-Stücke,
die bis zum Jahre 1768 geprägten ½= und 1/-Thalerstücke,
die bis zum Jahre 1785 geprägten K/8-Thalerstücke (s. g. Tymphe oder
prenßische Achtzehnkreuzerstücke),
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten
½8= und 1/-Thalerstücke
nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen, wird solches auch
hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß gemäß dem
§. 3 der angezogenen Bekanntmachung für das Großherzogthum Sachsen die
Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier als diejenige Kassestelle hiermit bezeich-
net wird, bei welcher von jetzt bis einschließlich 31. Dezember 1875
die vorangegebenen älteren Münzen nach dem im §. 4 derselben Bekannt-
machung bestimmten Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen, als
auch gegen Reichs= bezüglich Landes-Münze umgewechselt werden.
Weimar am 1. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
[98) III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und
Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen
Gesammt-Ministerium der Deutschen Wasserwerks-Gesellschaft zu
Frankfurt a/M. ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an Wassermes-
sern nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder-
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedin-
gungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13— 16) angegeben und be-
gründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten