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Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
!99] Das 25., 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1082 den Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ansführung des Ge-
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
1083
1084
1085
1086
1087
setzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden, vom 2. September 1875; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Belgien
wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 13. September 1875;
unter
die Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung,
vom 22. September 1875; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen
der Lübisch-Hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener
anderer Landesmünzen, vom 21. September 1875; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Sil-
ber= und Bronzemünzen der Frankenwährung, vom 21. Sep-
tember 1875; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmäch-
tigten zum Bundesrath, vom 19. September 1875.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.