Regierungs Mlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Wcimar-Eisenoach.
Weimar. 22. Oktober 1875.
Nummer 27.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[100] I1. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher-
zogs wird der §. 8 des mit höchster Verordnung vom 21. Oktober 1870
veröffentlichten Regulativs über die Civilversorgung und die Civilanstellung
der Militäranwärter (Reg.-Blatt von 1870 Seite 87 ff.) hierdurch aufgehoben
und an seiner Stelle Folgendes bestimmt:
Abgesehen von den in §. 7 bezeichneten Fällen dürfen die für Militär-
anwärter bestimmten Stellen mit anderweitigen Bewerbern nicht besetzt wer-
den, so lange gualificirte Militäranwärter vorhanden sind und sich darum
bewerben.
Sofern bei der Anstellungsbehörde nicht schon direkte Bewerbungen von
geeigneten Militäranwärtern eingegangen oder specielle Nachweisungen über
solche von Seiten der Militärbehörden mitgetheilt worden sind, erfolgt die
Ermittelung von Militäranwärtern durch öffentliche Aufforderung zu Bewer-
bungen um die erledigten Stellen.
Die Behörden des Großherzogthums lassen diese Aufforderung dem in
dem Bezirke des 11. Armeckorps hierfür besonders bestimmten Landwehr-
Bezirkskommando zu Marburg unter gleichzeitiger genauer Mittheilung
des Gehaltes der Stelle, der an den Bewerber gestellten Anforderungen, sowie
aller sonstigen für denselben nothwendigen Angaben zugehen.
Wie das genannte Bezirkskommando für den Bereich des 11. Armeekorps,
so ist auch für die Bereiche der übrigen Korps je ein Bezirkskommando von
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