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dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium angewiesen, die von den Be—
hörden in dem betreffenden Korpsbereich ausgehenden Aufforderungen zusam-
menzustellen, erforderlichen Falls sie vervollständigen zu lassen und sie all-
wöchentlich an das Königliche Kriegs-Ministerium einzusenden. In letzterem
wird dann aus den Nachweisungen sämmtlicher Bezirkskommando's eine Va-
canzenliste zusammengestellt und mindestens ein mal wöchentlich veröffentlicht.
Für die Verbreitung der Vacanzenlisten in den Kreisen der Militäranwärter
ist die Königlich Preußische Militärverwaltung besorgt.
Sind seit der Veröffentlichung sechs Wochen verstrichen und hat sich für
die vacante Stelle kein qualificirter Militäranwärter gefunden, so hat die Be-
hörde in der Besetzung der Stelle freie Hand.
Weimar am 6. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(1011 II. Es ist von uns im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchen-
rath für angemessen befunden worden, die in der Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. März 1868 (Reg.-Blatt S. 349) über den Urlaub von Super-
intendenten enthaltene Bestimmung dahin abzuändern, daß den Superin-
tendenten gestattet sein soll, sich selbst Urlaub bis zu drei Tagen zu er-
theilen, vorausgesetzt nur, daß für ihre Stellvertretung während der Dauer
des Urlaubs in genügender Weise gesorgt ist; während es für alle weiterge-
hende Urlaubsgesuche der Superintendenten bei der Einholung unserer Ent-
scheidung zu bewenden hat.
Weimar am 7. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(102)] III. Die Großherzoglichen Staatskassen werden hierdurch bei eigener
Haftung der Kassebeamten angewiesen, Kassenanweisungen anderer Staaten,
sowie auf Thalerwährung lautende Banknoten ohne alle Ausnahme
nach dem Schlusse des Monats November dieses Jahres nicht mehr in Zah-