Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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für unfrankirke Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Post- 
werthzeichen, zu entrichten. 
VIII Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssig- 
keiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe und dergleichen, 
gelangen nicht zur Absendung. 
S. 16. 
Einschreibsendungen. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändi- 
gungsschein, Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können 
unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender 
mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne 
Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete 
angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung 
erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf 
die Begleitadresse. " 
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
ul Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Ein- 
schreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht 
erhoben. 
Iy0 Münscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine 
von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, 
so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der 
Adresse ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder 
die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein abzuliefern ist. Für die Be- 
schaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender 
im Voraus zu entrichten. 
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
§. 17. 
Postamweisungen. 
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geld- 
beträge bis zu dreihundert Mark einschließlich.
	        
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