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1) Diese Aufnahme soll sich auf alle selbststäudigen Betricbe der Kunst-
und Handelsgärtnerei, der Fischerei, des Berg-, Hütten= und Salinen-
wesens, der Industrie mit Einschluß des Bauwesens, des Handels und
Verkehrs, der Erquickungs= und Beherbergungsgewerbe erstrecken, ohne
Unterschied, ob physische oder juristische Personen die Inhaber der-
selben sind.
Jeder selbstständige Gewerbebetrieb ist dergestalt zu zählen, daß von
verschiedenen Gewerbebetrieben desselben Inhabers, gleichviel ob sie
räumlich vereinigt oder getrennt sind, und von gleichartigen Gewerbe-
betrieben desselben Inhabers, welche räumlich von einander getrennt
sind und für sich bestehen, jeder besonders, ein mehreren Inhabern ge-
höriger Gewerbebetrieb aber nur einmal gezählt wird.
2) Besonderer Erhebung überwiesen und deshalb von der allgemeinen
Aufnahme ausgeschlossen sind die den Eisenbahn-, Post= und Telegra-
phen-Verwaltungen unterstehenden Werkstätten.
3) Ausgeschlossen von der Aufnahme sind außerdem:
a) die von der Militärverwaltung und der Verwaltung der Kriegs-
marine betriebenen Arbeiten gewerblicher Natur,
b) das Versicherungswesen,
P) die Heilanstalten, der Gewerbebetrieb der Aerzte aller Art, der
Hebammen, des ärztlichen Hülfspersonals; die Todtenbestattung,
d) das Musikergewerbe, das Theatergewerbe und die Schaustellungen
aller Art,
e) der Gewerbebetrieb im Umherziehen,
1) die in den Besserungs= und Strafanstalten zur Beschäftigung der
Insassen ausgeführten Arbeiten,
8) diejenigen Betriebe, deren Produkte lediglich für den Bedarf der
eigenen Haushaltung der Gewerbetreibenden bestimmt sind.
4) Bei der Aufnahme sind die Gewerbebetriebe ohne Gehülfen oder mit
nicht mehr als fünf Gehülfen sowie die Gewerbebetriebe ohne
Umtriebsmaschinen (Motoren) dergestalt von den übrigen Gewerbebe-
trieben zu unterscheiden, daß bei jenen die Fragen nach der Gehülfen-
zahl und nach der Zahl der etwa verwendeten Webstühle, Strumpf-
stühle und Nähmaschinen in die Hauszaltungslisten der Volkszählung
mit ausgenommen werden.