Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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ber gebildet und die Namen der gewählten Mitglieder müssen öffentlich bekannt 
gemacht werden. Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Gemeindevor- 
stande, Mitgliedern des Gemeinderaths und Privatpersonen, welche sich nach 
ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung zu jenem Ehrenamte beson- 
ders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der 
Größe des Orts bestimmt. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in den 
Instruktionen für die Gemeindevorstände, in den Instruktionen für die Zähler, 
auf den Haushaltungslisten und auf den Gewerbefragebogen abgedruckt und es 
werden sämmtliche bei der Zählung Betheiligte auf die sorgfältige und genaue 
Beachtung dieser Vorschriften hierdurch noch besonders hingewiesen mit dem 
Hinzufügen, daß die sämmtlichen Instruktionen und Formulare den Gemeinde- 
vorständen durch das statistische Bürecaun zu Jena zugehen werden. 
Ueber den Verlauf des Zählungsverfahrens wird aus den betreffenden 
Instruktionen hier nur Folgendes noch hervorgehoben. 
Die Gemeindevorstände oder Zählungskommissionen lassen durch die von 
ihnen dazu bestimmten, gehörig unterwiesenen Zähler während der Tage vom 
25. bis spätestens am 30. November in jede vorhandene Haushaltung eine Haushal- 
tungsliste abgeben, welche jeder Haushaltungsvorstand für alle zu seinem Haushalte 
gehörigen Personen am Mitwoch den 1. Dezember 1875 Vormittags in Gemäß- 
heit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen gewissenhaft auszufüllen hat. 
Das Gleiche gilt in Betreff der Extrahaushaltungslisten, deren jede Anstalt, 
in welcher sich nach dem besonderen Zwecke derselben eine Anzahl von Per- 
sonen in Wohnung und Kost befinden, außer den gewöhnlichen Haushaltungs- 
listen je nach Bedürfniß eine oder mehrere erhält. 
In gleicher Weise erfolgt die Austheilung der Gewerbefragebogen an Ge- 
werbetreibende resp. Geschäftsleiter, welche in dem von ihnen geleiteten Ge- 
werbebetriebe mit Umtriebsmaschinen (Motoren) oder mit mehr als fünf Gehül- 
fen 2c. arbeiten. Unter die erstere Klasse gehören beispielsweise unter Anderen 
sämmtliche Mühlen. 
Vom 1. Dezember 12 Uhr Mittags an sind die ausgefüllten Haus- 
haltungs= resp. Extrahaushaltungslisten durch die Zähler von den Haushal- 
tungsvorständen, resp. den Vorständen der Anstalten und womöglich gleichzeitig 
auch die ausgefüllten Gewerbefragebogen wieder abzuholen. Die Einsammlung 
der Haushaltungslisten ist spätestens am 2. Dezember, die der Gewerbefrage- 
bogen spätestens am 4. Dezember zu beendigen.
	        
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