Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Während der Einsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit einer 
jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen; etwaige Fehler und Auslassungen 
sind nöthigenfalls auf Befragen Anwesender zu berichtigen und zu ergänzen. 
Nachdem sämmtliche eingesammelten Listen einer nochmaligen Prüfung und 
eventuellen Berichtigung unterzogen worden sind, wird aus den Haushaltungs- 
listen unverzüglich die Ortsbevölkerungsliste zusammengestellt und mit dem unter- 
schriftlich oder sonst gehörig vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevor- 
stand erfolgten Prüfung und der dabei konstatirten Richtigket versehen, hierauf 
auch nebst sämmtlichen Haushaltungs= und Extrahaushaltungslisten und sonstigen 
Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember an den betreffenden Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktor eingesendet. 
Hiermit ist gleichzeitig die Einsendung der ausgefüllten Gewerbefragebogen 
zu verbinden. Der Bezirks-Direktor hat zunächst zu erörtern, ob die frag- 
lichen Listen 2c. aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig einge- 
gangen, eventuell wegen deren schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, 
sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in 
gehöriger Form und Vollziehung den. Zählungsnachweisungen beigefügt worden 
und wegen schleuniger Erledigung etwaiger desfallsiger Mängel das Erforder- 
liche anzuordnen und hierauf die gasammten Zählungsmaterialien seines Bezirks 
mit den in den ebengedachten beiden Richtungen und den etwa sonst nöthig er- 
scheinenden Bemerkungen bis spätestens zum 31. Dezember d. J. dem sta- 
tistischen Büreau zu Jena zu übermitteln. 
8. 4. 
Dem statistischen Bürean zu Jena ist die Revision und weitere Bearbei— 
tung des gesammten Zählungsmaterials übertragen. Es haben daher die Ge— 
meindevorstünde allen Anordnungen, welche vom Direktor des statistischen Bü— 
reaus behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen That- 
sachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der 
Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
§. 5. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, welchen im Uebrigen mittelst beson- 
deren Erlasses des unterzeichneten Staats-Ministeriums die erforderlichen weiteren 
Eröffnungen zugehen werden, haben thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß 
Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung wesentlich
	        
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