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III. Die Kommission für die Prüfung der Apotheker:
1) Vorsitzender:
Hofrath Dr. Geuther;
2) Mitglieder:
a. für Physik:
Professor Dr. Schäffer;
b. für Chemie:
Hofrath Dr. Geuther;
c. für Botanik:
Professor Dr. Hallier;
d. für Pharmacie:
Privatdozent Dr. Gutzeit und Hof- und Raths-Apotheker
Hüffner.
Weimar am 18. Oktober 1875.
Großberzoglich Siächsisches Staats-Ministerinm,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(109] III. Unter Bezugnahme auf §. 4 der revidirten Vorschriften über die
Prüfung der Apotheker vom 5. März d. J. (vergl. Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 167 f.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von
den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien die Universitäts-
kuratel zu Jena beauftragt worden ist, die Anträge auf Zulassung zu der Apo-
thekerprüfung bei der in Fena bestehenden Prüfungskommission entgegenzunehmen.
Weimar am 19. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
I110|] IV. Der nachstehende Inhalt der im Reichs-Gesetzblatt Nr. 29 (Seite
311 und 312) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. d. M.:
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Die auf Grund der Zwölftheilung des ½0 Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennig-
stücke deutschen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als gesetzliches
Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.