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Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Mo-
naten November und Dezember 1875 und Jannar 1876 von den durch die Landes-
Zentrolbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze
geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel ist, nach dem in
Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) sest-
gesetzten Werthverhältnisse von 21½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. Lau-
desmün 7 jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen
dieses bages, umgewechselt.
dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder
in 07 noch zur Umwechselung angenommen.
m zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte
und Dietns als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. Oktober 1875. Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 9 des Gesetzes über die
Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und beziglich
im §. 5 der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume
vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt S. 192 und 245), sowie in der Be-
kanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben beigefügten Ueber-
sicht (Reg.-Blatt vom Jahre 1859 S. 1 flg.) vom 1. November d. J. an
außer Geltung treten
Zugleich werden für das Großherzogthum Sachsen
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier,
die Großherzoglichen Rechnungsämter,
das Großherzogliche Rentamt zu Oldisleben und
die Großherzoglichen Steuerämter zu Apolda, Eisenach und Weimar
als diejenigen Kassestellen hiermit bezeichnet, bei welchen in den Monaten
November und Dezember 1875 und Januar 1876
die im Großherzogthume umlaufenden
auf Grund der Zwölftheilung des ½/80 Thalerstückes (des Groschen)
ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Gepräges
in der vorbezeichneten Weise in Zahlung angenommen und umgewechselt werden.
Weimar am 25. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsce Staats-Ministerium.
bon.
Weimar. — Hof= 6.