Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

S. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Mo- 
naten November und Dezember 1875 und Jannar 1876 von den durch die Landes- 
Zentrolbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze 
geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel ist, nach dem in 
Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) sest- 
gesetzten Werthverhältnisse von 21½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung 
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. Lau- 
desmün 7 jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen 
dieses bages, umgewechselt. 
dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in 07 noch zur Umwechselung angenommen. 
m zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und Dietns als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 17. Oktober 1875. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß 
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 9 des Gesetzes über die 
Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und beziglich 
im §. 5 der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume 
vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt S. 192 und 245), sowie in der Be- 
kanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben beigefügten Ueber- 
sicht (Reg.-Blatt vom Jahre 1859 S. 1 flg.) vom 1. November d. J. an 
außer Geltung treten 
Zugleich werden für das Großherzogthum Sachsen 
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier, 
die Großherzoglichen Rechnungsämter, 
das Großherzogliche Rentamt zu Oldisleben und 
die Großherzoglichen Steuerämter zu Apolda, Eisenach und Weimar 
als diejenigen Kassestellen hiermit bezeichnet, bei welchen in den Monaten 
November und Dezember 1875 und Januar 1876 
die im Großherzogthume umlaufenden 
auf Grund der Zwölftheilung des ½/80 Thalerstückes (des Groschen) 
ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Gepräges 
in der vorbezeichneten Weise in Zahlung angenommen und umgewechselt werden. 
Weimar am 25. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsce Staats-Ministerium. 
bon. 
  
Weimar. — Hof= 6.
	        
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