363
8. B5.
Unter der in dem Reichsgesetz (§. 4 desselben) gebrauchten Bezeichnung:
„Gemeindevorstand“ ist die nach der Gesetzgebung des Großherzogthums die-
selbe Bezeichnung führende Gemeindebehörde und unter der Bezeichnung: „Ge-
meindebehörde“ ist der Gemeinderath, bezüglich in Gemeinden, welche keinen
Gemeinderath besitzen, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
8. 6.
Als „Gericht erster Instanz“ (§. 11 Abs. 3, §. 14 Abs. 2, §. 66
Abs. 2 des Reichsgesetzes) ist der Einzelrichter zuständig, in dessen Bezirk der
Standesbeamte seinen Amtssitz hat.
Der Instanzenzug regelt sich nach Maßgabe des §. 14 des Gesetzes über
die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzenzug in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten vom 15. März 1850.
S. 7.
Die Dispensation von dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehe-
bruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen (§. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes)
zu ertheilen, ist Uns selbst vorbehalten.
Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit (§. 28 des Reichs-
gesetzes), von der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher Frauen erst nach Ablauf
des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen
dürfen (§. 35 des Reichsgesetzes), und vom Aufgebot (§. 50 des Reichsge-
setzes) ertheilt Unser Staats-Ministerium Departement der Justiz.
Die Gesuche um Dispensation sind in dem Falle des §. 33 Nr. 5 (Dis-
pensation von dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs Geschie-
denen und seinem Mitschuldigen) bei dem Kreisgerichte, bei welchem der Ehe-
scheidungsprozeß in erster Instanz anhängig war, bezüglich, wenn die Eheschei-
dung von einem nicht dem Großherzogthum angehörigen Gericht ausgesprochen
worden ist, bei Unserem Staats-Ministerium, Departement der Justiz, in den
übrigen Fällen aber bei dem betreffenden Justizamte (Stadtgerichte) zu über-
reichen.
« 8. 8.
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochial-
Verbände thunlichst Rücksicht zu nehmen ist, sind nach ihrer amtlichen Benen-
58