Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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U. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung: 
bis 100 Mark . . . . . . .. 20 Pf. 
über 100 bis 200 Mark 30 „ 
„ 200 „ 300 „ 40 „ 
IU Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag 
der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verkauft. 
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der 
Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
V. Der der Postanweisung angefügte Abschuitt kann vom Absender zu 
schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VU. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
VIII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der 
Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen 
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann 
von dem Adressaten zurückbehalten werden. 
IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht 
wird, spätestens innerhalb 7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postan- 
weisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzah- 
lung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu 
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur 
Anwendung bebracht. ’ 
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geld- 
mittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X! Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, 
so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig 
Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger 
Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung 
bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung 
des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender
	        
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