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nen Ausführungs-Verordnung vorgeschriebenen Formulare für Bescheinigung
einer erfolgten Eheschließung, für das Aufgebot und für die Ermächtigung des
zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem Standesbeamten eines
anderen Orts (O, E und F) sollen den Standesbeamten wenigstens für den
Beginn und die erste Zeit ihrer amtlichen Wirksamkeit geliefert werden, und
das Gleiche gilt von den nach §. 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes erforderlichen
Dienstsiegeln. Der für Anschaffung dieser Formulare und der Dienstsiegel
erwachsende Aufwand ist jedoch von den die einzelnen Standesamtsbezirke bil-
denden Gemeinden der Staatskasse antheilig nach Verhältniß zu erstatten.
(Vergl. §. 8 des Reichsgesetzes, §. 6 der Ausführungs-Verordnung des Bun-
desraths.)
S. 12.
Die Festsetzung der nach §. 8 des Reichsgesetzes von den Gemeinden zu
tragenden sächlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird,
dem Justizamte bezüglich Stadtgerichte zu.
§. 13.
In Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seiner
Stellvertreter oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat die Obrigkeit
des Orts, an welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stellvertreter
ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem zuständigen Justizamte bezüglich
Stadtgerichte ohne Verzug Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des §S. 3
Abs. 1 des Reichsgesetzes die einstweilige Beurkundung des Personenstandes
einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter übertragen werde.
§. 14.
Die Orts-Polizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Ein-
tragung des Sterbefalls in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (§. 60
des Reichsgesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon
ohne Verzug Mittheilung zu machen.
§. 15.
Ist eine Ehe auf übereinstimmendes Ansuchen der Eheleute aus landes-
herrlicher Machtvollkommenheit getreunt worden, so hat das Ehegericht eine
beglaubigte Abschrift des landesherrlichen Erlasses nebst einer Bescheinigung