Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Erster Köschsnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt aus- 
schließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung 
in die dazu bestimmten Register. 
§. 2. 
Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwal- 
tungsbehörde. 
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden ge- 
bildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 
§. 3. 
Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein 
Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder 
gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter 
ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des 
Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu 
übertragen. 
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, 
durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standes- 
beamten oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden. 
§. 4. 
In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht 
überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, 
Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standes- 
beamten wahrzunehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein
	        
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