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8. 8.
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getra—
gen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den
Gemeinden von der Zentralbehörde des Bundesstaats kostenfrei geliefert.
8. 9.
In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind,
wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Ent—
schädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten
Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.
§. 10.
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Ge-
meinden stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser
Bezirke gleich geachtet.
§. 11.
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der
unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwal-
tungsbehörde geübt, insoweit die Landesgesetze nicht andere Aufsichtsbehörden
bestimmen.
Die Aussichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen,
Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen
Fall den Betrag von einhundert Mark nicht übersteigen.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so
kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden.
Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte
seinen Amtssitz hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung regelt sich,
insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschriften,
welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten.
8. 12.
Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung:
Geburtsregister,
Heirathsregister,
Sterberegister.
zu führen.
1875. 59