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Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind
besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Ge—
burten ersichtlich ist.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest,
so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Ge—
burt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung.
8. 23.
Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß
die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung
ist alsdann mit dem im §. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte
nur im Sterberegister zu machen.
§. 24.
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am
nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Orts-Polizeibehörde zu machen. Die
Letztere hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standes-
beamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburts-
register Anzeige zu machen.
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorge-
fundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des
Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder
Person, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche
ihm beigelegt werden.
§. 25.
Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister
nur dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder
in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.
S§. 26.
Wenn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintra-
gung des Geburtsfalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, An-
nahme an Kindesstatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist
dieser Vorgang, sofern er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf