Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Antrag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen 
Eintragung zu vermerken. 
8. 27. 
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, 
so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Er- 
mittelung des Sachverhalts erfolgen. 
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher 
dic rechtzeitige Anzeige versäumt hat. 
Dritter Abschnitt. 
Erfordernisse der Ebeschließung. 
§. 28. 
Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Ehe- 
schließenden erforderlich. 
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten 
zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten 
sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. 
8. 29. 
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünf- 
undzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, 
der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung 
der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. 
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung 
des Vormundes. 
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben 
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 
Eine Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen nicht 
erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen. 
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Fa- 
milienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.
	        
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