Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 42. 
Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Berlobten 
seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen 
Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. 
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus 
dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zuständige 
gewesen ist. 
§. 43. 
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die 
Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. 
8. 44. 
Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. 
Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor 
welchem nach §. 42 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann. 
§. 45. 
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (§. 44) die zur 
Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden, 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem 
Gesetze erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm 
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich be- 
kannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeuten- 
den Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen 
Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn 
in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend 
festgestellt erscheinen. 
1875. 60
	        
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