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8. 46.
Das Aufgebot ist bekannt zu machen:
1) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten
ihren Wohnsitz haben;
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines
jetzigen Aufenthalts;
3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten
sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren
Wohnsitzes.
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand oder
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten.
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths= oder Gemeindehause,
oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten
Stelle auszuhängen.
§. 47.
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu
machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu be-
wirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal
in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder
verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem
Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig.
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betref-
fenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem
Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
§. 48.
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die
Eheschließung abzulehnen.
8. 49.
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlos-
sen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Be-
scheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.