Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 46. 
Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 
1) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten 
ihren Wohnsitz haben; 
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb 
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines 
jetzigen Aufenthalts; 
3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 
sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren 
Wohnsitzes. 
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand oder 
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. 
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths= oder Gemeindehause, 
oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten 
Stelle auszuhängen. 
§. 47. 
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 46 das Aufgebot bekannt zu 
machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu be- 
wirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal 
in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder 
verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem 
Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. 
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betref- 
fenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem 
Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. 
§. 48. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die 
Eheschließung abzulehnen. 
8. 49. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlos- 
sen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Be- 
scheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig 
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.
	        
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