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8. 50.
Die Befugniß zur Dispensation von dem Aufgebot steht nur dem Staate
zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu
bestimmen.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe—
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der, Standesbeamte (§. 42
Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen.
§. 51.
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung sechs
Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist.
§. 52.
Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an
die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage der Standesbeamten:
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen,
durch die bejabende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Aus-
spruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für recht-
mäßig verbundene Eheleute erklärc.
§. 53.
Als Zengen sollen nur Großjährige zugezogen werden. Verwandtschaft
und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen
den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen.
§. 54.
Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten:
I) Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe,
Geburts und Wohnort der Eheschließenden;
2) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ih-
rer Eltern;
3) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn-
ort der zugezogenen Zeugen;
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