Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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4) die Erklärung der Eheschließenden; 
5) den Ausspruch des Standesbeamten. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheini— 
gung auszustellen. 
§. 55. 
Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist 
dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer 
Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten 
bedarf, werden hierdurch nicht berührt. 
Jünfter Köschnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
S. 56. 
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standes- 
beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. 
§. 57. 
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches 
nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung 
oder Behansung der Sterbefall sich ereignet hat. 
8. 58. 
Die 8§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe- 
fälle zur Anwendung. 
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die 
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. 
§. 59. 
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- 
zeigenden;
	        
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