Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 63. 
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die 
in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
§. 64. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem 
es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des 
Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Stan- 
desurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall. gehört (§. 62), 
behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen. 
Siebenter Kbschnitt 
Berichtigung der Standesregister. 
S§. 65. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf 
Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung 
eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung. 
§. 66. 
Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht 
ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften. 
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, 
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Bethei- 
ligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches 
Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sic demnächst dem 
Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche 
Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeß— 
weg verweisen. 
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
geltenden Vorschriften Anwendung.
	        
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