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8. 63.
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die
in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
§. 64.
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem
es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des
Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Stan-
desurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall. gehört (§. 62),
behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.
Siebenter Kbschnitt
Berichtigung der Standesregister.
S§. 65.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf
Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung
eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung.
§. 66.
Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landesgesetze nicht
ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften.
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird,
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Bethei-
ligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches
Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sic demnächst dem
Gerichte erster Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche
Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeß—
weg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften Anwendung.