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Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 67.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen
Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist,
daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
S. 68.
Wer den in den §S§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen
Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die
Auzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht
worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher
den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu
sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch
Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünf-
zehn Mark nicht übersteigen dürfen.
§. 69.
Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Ge-
setze gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark bestraft.
§. 70.
Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur
Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes be-
stimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter
(5§. 8, 9) zu tragen haben.
§. 71.
In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf