Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 67. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen 
Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, 
daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
S. 68. 
Wer den in den §S§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen 
Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die 
Auzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht 
worden ist. 
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher 
den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt. 
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu 
sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichteten hierzu durch 
Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünf- 
zehn Mark nicht übersteigen dürfen. 
§. 69. 
Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Ge- 
setze gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§. 70. 
Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur 
Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes be- 
stimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter 
(5§. 8, 9) zu tragen haben. 
§. 71. 
In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf
	        
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