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überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Be—
stimmungsorte auszuzahlen.
8. 19.
Postvorschußsendungen.
1 Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark ein-
schließlich zulässig.
I. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten,
welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren
Betrage entnommen werden.
I Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschuß-
betrag mit den Worten:
„Vorschuß von. . .. . . . . . ...p ,
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe
des Vorschußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Mark-
summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Iv Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der
Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von
dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vor-
schusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist.
V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbe-
trages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte
spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie inner-
halb dieser Frist nicht eingelöst ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen
mit dem Vermerke „postlagernd.“
VI Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an
den berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Be-
scheinigung bz. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es
eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 40
in Anwendung.
VU Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der
erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nach-
richt gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen
aus, welcher die nach Abs. #ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Post-
anstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen,
welcher den Schein vorlegt.