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solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standgquartier nicht in-
nerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder
anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung
bestimmt.
§5. 72.
Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien,
sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Stan-
desbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewah=
rung der Standesregister durch Anordnung des Landesherrn.
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des Auf-
gebots entscheidet die Observanz-
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf
Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse
der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.
§. 73.
Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher be-
traut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Ver-
pflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Gebur-
ten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen.
§. 74.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bir-
gerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung
einen Anspruch auf Entschädigung gewähren;
2) bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Gehurts= und
Todesfällen auferlegen.
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von
einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als
die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den
Standesbeamten anzuordnenden Aufsgebots.