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F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots
(F.), F. 1.
§. 8.
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbe-
falles auf Grund einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde
erfolgt (§§. 20, 24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durch-
streichen, und die Eintragung am Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
die erfolgte Anzeige oder Mittheilung vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie
im Falle des §. 23 des Gesetzes dürfen bei Ertheilung von Registerauszügen
die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt werden.
§. 9.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sam-
melakten, nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders,
anzulegen, und in dieselben alle ihnen zugestellten schriftlichen Anträge, An-
zeigen, Urkunden, Mittheilungen, Verfügungen, insbesondere die der Aufsichts-
behörde und der Gerichte (8§. 20, 24—28, 33, 35, 38, 43, 45, 48—50,
55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen die von ihnen in Gemäßheit
der §§. 21, 25, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen und getrof-
fenen Anordnungen aufzunehmen.
8. 10.
Außerdem haben die Standesbeamten:
1) zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der ein-
zelnen Eintragung ermöglichendes Namensverzeichniß,
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eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vor-
namen des Kindes (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes),
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ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Ersuchen eines
andern Standesbeamten verkündeten Aufgebote,