Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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vill Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses 
au den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß 
der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu 
entrichten. 
1) Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben) ohne 
Unterschied des Gewichts, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernungen 0 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 ÿf. 
erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag 
nicht statt; 
b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. 
Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt 
dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer 
Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Post- 
vorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat 
die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr 
hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen. 
§. 20. 
Postauftragsbriefe. 
!1 Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von 
sechshundert Mark einschließlich eingezogen werden. 
1! Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, 
der guittirte Wechsel, der Zinsschein rc.) zur Aunshändigung an denjenigen, 
welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. 
Il Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines 
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, 
sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zah- 
len und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
1875. 5
	        
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