Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Als Zeugen waren zugezogen und erschienen 
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der Persönlichkeit nach. ... .......... . .... . .. . . .. . . .. 
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In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und. .. ..... . .. ....... . . . . .. 
2222 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupt-Register 
des Standesamts 3. 
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. 
................... am....."«...............18«... 
(Siegel.)
	        
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