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giltig, wenn die vordere Seite desselben durchkreuzt oder eine Ecke desselben
abgeschnitten ist.
8. 3.
Die Schuldverschreibungen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung
laut beigefügtem Tilgungsplan. Der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch
das Recht vorbehalten, unter Genehmigung der betheiligten vier hohen Staats-
regierungen den Amortisationsfond stetig oder zeitweise zu verstärken und da-
durch die Tilgung dieser Schuldverschreibungen zu beschleunigen, auch außer-
halb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandenen Schuld-
verschreibungen durch die in §. 11 gedachten öffentlichen Blätter mit halbjäh-
riger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes nebst den bis
dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen.
§. 4.
Die Nummern der nach §. 3 zu amortisirenden Schuldverschreibungen
werden jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vor-
her durch einmalige Insertion in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preu-
ßischen Staatsanzeiger bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die
Inhaber dieser Schuldverschreibungen die Befugniß haben, durch das Loos
bestimmt.
Ueber die Verhandlung ist von einem Beamten des Großherzoglichen
Jnstizamtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen.
8. 5.
Die Nummern der ausgeloosten Schuldverschreibungen werden binnen 14
Tagen nach Abhaltung des nach §. 4 gedachten Termins durch die im §. 11
genannten Blätter öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Betrags
jeder Schuldverschreibung erfolgt an dem darauf folgenden 1. Juli in Jena,
bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in München bei den Herren Merck,
Christian & Comp.; in Frankfurt a./M. und in Berlin bei den Bangquiers
der Gesellschaft, sowie bei den sonst bekannt zu gebenden Zahlstellen nach dem
Nominalwerthe an die Vorzeiger der Schuldverschreibung gegen Auslieferung
derselben.