Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[/113) 1. Nachdem der dem Statut der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft beigefügte 
Vertrag zwischen dem Verwaltungsrathe und der Direktion der Thükingischen 
Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt über den Bau, den Betrieb und die Unter- 
haltung der Werrabahn nebst Zweigbahn mit dem Nachtrage von der Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gekündigt worden ist, hat die General= 
versammlung der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft am 4. September 1875 folgenden 
Nachtrag zu deren Statut beschlossen: 
Art. I. 
Im §. 36 Abs. 2 fällt die Bestimmung unter Ziffer 1 ab. 
Art. II. 
Die §§. 41 bis mit 51 treten außer Kraft und werden durch folgende 
Bestimmungen ersetzt. 
§. 41. 
Der Verwaltungsrath und die Direktion haben nach Maßgabe der 
hier folgenden Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten 
der Gesellschaft wahrzunehmen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalver- 
sammlung vorbehalten ist. 
§. 42. 
Dem Verwaltungsrathe liegt als Vertreter der Aktionäre und zu- 
gleich als Organ derselben die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft, 
insbesondere auch die Beschlußfassung über dic weiter unten erwähnten An- 
gelegenheiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Ge- 
schäften der Gesellschaft die Vorschriften des Gesellschaftsstatuts, der Verwal- 
tungs-Reglements und Instruktionen, welche der Verwaltungsrath über die 
Behandlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen- 
verwaltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung ge- 
wissenhaft beobachtet werden. 
Der Verwaltungsrath überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen 
1875. 69
	        
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