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Ministerial-Bekanntmachungen.
[/113) 1. Nachdem der dem Statut der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft beigefügte
Vertrag zwischen dem Verwaltungsrathe und der Direktion der Thükingischen
Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt über den Bau, den Betrieb und die Unter-
haltung der Werrabahn nebst Zweigbahn mit dem Nachtrage von der Direktion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gekündigt worden ist, hat die General=
versammlung der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft am 4. September 1875 folgenden
Nachtrag zu deren Statut beschlossen:
Art. I.
Im §. 36 Abs. 2 fällt die Bestimmung unter Ziffer 1 ab.
Art. II.
Die §§. 41 bis mit 51 treten außer Kraft und werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt.
§. 41.
Der Verwaltungsrath und die Direktion haben nach Maßgabe der
hier folgenden Bestimmungen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten
der Gesellschaft wahrzunehmen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalver-
sammlung vorbehalten ist.
§. 42.
Dem Verwaltungsrathe liegt als Vertreter der Aktionäre und zu-
gleich als Organ derselben die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft,
insbesondere auch die Beschlußfassung über dic weiter unten erwähnten An-
gelegenheiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Ge-
schäften der Gesellschaft die Vorschriften des Gesellschaftsstatuts, der Verwal-
tungs-Reglements und Instruktionen, welche der Verwaltungsrath über die
Behandlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen-
verwaltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung ge-
wissenhaft beobachtet werden.
Der Verwaltungsrath überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen
1875. 69