Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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der Verwaltung und kann zu diesem Behufe von der Direktion jederzeit Aus- 
kunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen. 
Vornehmlich gehört zu der Geschäftsaufgabe des Verwaltungsraths die 
Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft. 
§. 43. 
Der Verwaltungsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur 
Ausübung einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funk- 
tionen delegiren, unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen und 
Ertheilung von Instruktionen. Insbesondere ist der Verwaltungsrath berechtigt, 
durch Kommissare aus seiner Mitte die Akten, Bücher und Rechnungen der 
Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und Rechnungsführung der Direktion 
Kenntniß nehmen und Kassenrevisionen halten zu lassen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Verwaltungsraths gehören 
namentlich: 
1) Die Wahl und Entlassung der Mitglieder der Direktion und der Ab- 
schluß der Dienstverträge mit denselben (§. 47). 
2) Die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten. 
3) Die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf 
Lebenszeit oder mit einem Jahresgehalte von 3000 Mark oder mehr 
und zur Entlassung von Beamten dieser Klasse. 
4) Die Genehmigung aller Anschaffungen, welche mehr als Zwölf Tausend 
Mark erfordern. 
5) Die Feststellung der den Mitgliedern der Direktion etwa zu gewähren- 
den Tantième (§. 51). 
6) Die Vorbereitung und Begutachtung aller der Beschlußfassung der 
Generalversammlung zu unterbreitenden Gegenstände. 
7) Die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnungen und die Berichts- 
erstattung darüber, sowie über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft 
für die Generalversammlung, von welchem Berichte spätestens vierzehn 
Tage vor der ordentlichen Generalversammlung gedruckte Exemplare 
auf allen Stationen der Werrabahn zum Ankaufe bereit liegen müssen.
	        
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