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der Verwaltung und kann zu diesem Behufe von der Direktion jederzeit Aus-
kunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen.
Vornehmlich gehört zu der Geschäftsaufgabe des Verwaltungsraths die
Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft.
§. 43.
Der Verwaltungsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur
Ausübung einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funk-
tionen delegiren, unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen und
Ertheilung von Instruktionen. Insbesondere ist der Verwaltungsrath berechtigt,
durch Kommissare aus seiner Mitte die Akten, Bücher und Rechnungen der
Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und Rechnungsführung der Direktion
Kenntniß nehmen und Kassenrevisionen halten zu lassen.
Zur Berathung und Beschlußfassung des Verwaltungsraths gehören
namentlich:
1) Die Wahl und Entlassung der Mitglieder der Direktion und der Ab-
schluß der Dienstverträge mit denselben (§. 47).
2) Die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten.
3) Die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf
Lebenszeit oder mit einem Jahresgehalte von 3000 Mark oder mehr
und zur Entlassung von Beamten dieser Klasse.
4) Die Genehmigung aller Anschaffungen, welche mehr als Zwölf Tausend
Mark erfordern.
5) Die Feststellung der den Mitgliedern der Direktion etwa zu gewähren-
den Tantième (§. 51).
6) Die Vorbereitung und Begutachtung aller der Beschlußfassung der
Generalversammlung zu unterbreitenden Gegenstände.
7) Die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnungen und die Berichts-
erstattung darüber, sowie über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft
für die Generalversammlung, von welchem Berichte spätestens vierzehn
Tage vor der ordentlichen Generalversammlung gedruckte Exemplare
auf allen Stationen der Werrabahn zum Ankaufe bereit liegen müssen.