Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Weimar. 23. Dezember 1875. 
  
Nummer 34. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[128)] Kraft der nach §. 2 der höchsten Verordnung vom 9. Oktober d. J. 
(Reg.-Blatt Seite 361) dem unterzeichneten Staats-Ministerium zustehenden 
zentralen Leitung und Oberaufsicht in Betreff der Ausführung des Reichsge- 
setzes vom 6. Februar d. J. über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung wird hierdurch die unter X angefügte Instruktion für die 
Standesbeamten des Großherzogthums ertheilt, nach welcher sich nicht allein. 
sämmtliche Standesbeamten, sondern auch, soweit sie dadurch berührt werden, 
die mit der Aufsicht über die Standesbeamten betrauten Einzelrichter und be- 
züglich Kreisgerichte genau zu richten haben. 
Hiernächst wird noch Folgendes bestimmt: 
1) Behufs der Ueberwachung, daß die Standesbeamten den Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J. und der zu dessen Ausführung er- 
lassenen Verordnungen und Instruktionen pünktlich nachkommen, und behufs 
der Abstellung und Berichtigung etwaiger in dieser Beziehung hervorgetretener 
Mängel bezüglich behufs entsprechender Belehrung und Anleitung der Stan- 
desbeamten haben die Einzelrichter sich nicht auf Prüfung der nach dem 
Schlusse des einzelnen Kalenderjahres an sie einzusendenden Standes-Neben- 
Register und Verzeichnisse (§. 10 der Instruktion), bezüglich der sonstigen an 
sie gelangenden Schriftstücke der Standesbeamten (z. B. der beglaubigten Ab- 
schriften von Nachtrags-Vermerken, etwaiger Register-Auszüge 2c.) und auf 
1875. 73
	        
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