Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Weimar. 23. Dezember 1875.
Nummer 34.
Ministerial-Bekanntmachung.
[128)] Kraft der nach §. 2 der höchsten Verordnung vom 9. Oktober d. J.
(Reg.-Blatt Seite 361) dem unterzeichneten Staats-Ministerium zustehenden
zentralen Leitung und Oberaufsicht in Betreff der Ausführung des Reichsge-
setzes vom 6. Februar d. J. über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung wird hierdurch die unter X angefügte Instruktion für die
Standesbeamten des Großherzogthums ertheilt, nach welcher sich nicht allein.
sämmtliche Standesbeamten, sondern auch, soweit sie dadurch berührt werden,
die mit der Aufsicht über die Standesbeamten betrauten Einzelrichter und be-
züglich Kreisgerichte genau zu richten haben.
Hiernächst wird noch Folgendes bestimmt:
1) Behufs der Ueberwachung, daß die Standesbeamten den Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J. und der zu dessen Ausführung er-
lassenen Verordnungen und Instruktionen pünktlich nachkommen, und behufs
der Abstellung und Berichtigung etwaiger in dieser Beziehung hervorgetretener
Mängel bezüglich behufs entsprechender Belehrung und Anleitung der Stan-
desbeamten haben die Einzelrichter sich nicht auf Prüfung der nach dem
Schlusse des einzelnen Kalenderjahres an sie einzusendenden Standes-Neben-
Register und Verzeichnisse (§. 10 der Instruktion), bezüglich der sonstigen an
sie gelangenden Schriftstücke der Standesbeamten (z. B. der beglaubigten Ab-
schriften von Nachtrags-Vermerken, etwaiger Register-Auszüge 2c.) und auf
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