Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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die aus solcher Prüfung sich ergebenden Verfügungen zu beschränken, sondern 
sie haben von Zeit zu Zeit auch Revisionen der Geschäftsführung der einzel- 
nen Standesbeamten ihres Bezirks im Allgemeinen und an dem Sitze 
der Standesämter vorzunehmen, zu welchen namentlich die Gelegenheit 
zu benutzen sein wird, so oft Dienstgeschäfte anderer Art die Anwesenheit des 
Beamten an dem Sitze eines Standesamts nothwendig gemacht haben und 
noch Zeit zur Vornahme einer Revision des Standesamts übrig ist. Insbe- 
sondere müssen solche Revisionen in dem ersten Jahre der Wirksamkeit des 
Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J. und zwar schon nach Verlauf einiger 
Monate seit dem Inkrafttreten des gedachten Gesetzes hinsichtlich aller Stan- 
desämter stattfinden und sie sind namentlich solchen Standesämtern gegenüber 
von Zeit zu Zeit zu wiederholen, deren Inhaber sich weniger befähigt und 
geschickt zur Ausübung der mit dem Amte verbundenen Funktionen gezeigt 
haben oder welche in Zukunft neu angestellt worden sind. 
Die Großherzoglichen Kreisgerichte aber werden bei Revisionen der Ge- 
schäftsthätigkeit der ihnen unterstellten Einzelgerichte die Wirksamkeit dieser 
Behörden auch in Bezug auf die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
d. J. sorgfältiger Prüfung unterziehen. 
2) In jedem gerichtlichen Erkenntnisse, durch welches eine bestehende 
Ehe wegen Ehebruchs geschieden wird, ist die Person, mit welcher der Ehe- 
bruch begangen worden, dafern dieselbe ermittelt ist, namhaft zu machen. 
(Vergl. §. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes; §. 14 Abs. 1 der Ausführungs-Ver- 
ordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875; §. 17 Nr. 4 der Instruktion 
für die Standesbeamten.) 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
Instruktion.
	        
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