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die aus solcher Prüfung sich ergebenden Verfügungen zu beschränken, sondern
sie haben von Zeit zu Zeit auch Revisionen der Geschäftsführung der einzel-
nen Standesbeamten ihres Bezirks im Allgemeinen und an dem Sitze
der Standesämter vorzunehmen, zu welchen namentlich die Gelegenheit
zu benutzen sein wird, so oft Dienstgeschäfte anderer Art die Anwesenheit des
Beamten an dem Sitze eines Standesamts nothwendig gemacht haben und
noch Zeit zur Vornahme einer Revision des Standesamts übrig ist. Insbe-
sondere müssen solche Revisionen in dem ersten Jahre der Wirksamkeit des
Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J. und zwar schon nach Verlauf einiger
Monate seit dem Inkrafttreten des gedachten Gesetzes hinsichtlich aller Stan-
desämter stattfinden und sie sind namentlich solchen Standesämtern gegenüber
von Zeit zu Zeit zu wiederholen, deren Inhaber sich weniger befähigt und
geschickt zur Ausübung der mit dem Amte verbundenen Funktionen gezeigt
haben oder welche in Zukunft neu angestellt worden sind.
Die Großherzoglichen Kreisgerichte aber werden bei Revisionen der Ge-
schäftsthätigkeit der ihnen unterstellten Einzelgerichte die Wirksamkeit dieser
Behörden auch in Bezug auf die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar
d. J. sorgfältiger Prüfung unterziehen.
2) In jedem gerichtlichen Erkenntnisse, durch welches eine bestehende
Ehe wegen Ehebruchs geschieden wird, ist die Person, mit welcher der Ehe-
bruch begangen worden, dafern dieselbe ermittelt ist, namhaft zu machen.
(Vergl. §. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes; §. 14 Abs. 1 der Ausführungs-Ver-
ordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875; §. 17 Nr. 4 der Instruktion
für die Standesbeamten.)
Weimar am 13. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
Instruktion.