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Instruktion
für
die Standesbeamten des Großherzogthums Sachsen.
§. 1.
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den ihren
amtlichen Wirkungskreis betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen,
insbesondere mit
1) dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 23; Reg.-Blatt
S. 367),
2) den zu diesem Reichsgesetze erlassenen Ausführungs-Verordnungen,
nämlich
a) der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875
und den derselben beigefügten Formularen und Mustern (Central=
Blatt für das Deutsche Reich S. 386 flg.; Reg.-Blatt S. 389),
b) der landesherrlichen Ausführungs-Verordnung vom 9. Oktober 1875
(Reg.-Blatt S. 361)
und
3) der gegenwärtigen Instruktion
vor der Ausübung ihrer Geschäfte genau bekannt zu machen.
Jedem Standesbeamten werden einige Exemplare des Reichs-Gesetzes, der
Ausführungs-Verordnungen und der Instruktion mitgetheilt werden, welche als
zum Inventar des Standesamts gehörig sorgfältig aufzubewahren sind.
Glauben die Standesbeamten näherer Belehrung zu bedürfen, so haben
sie sich an ihre nächste Aufsichtsbehörde (das Großherzogliche Justizamt oder
Stadtgericht) zu wenden, welche sie — eventuell nach vorgängiger Anfrage bei
der höhern Aufsichtsbehörde — mit der erforderlichen Anleitung und Aufklä-
rung versehen wird.
§. 2.
Geschäfts-Lokal.
Der Standesbeamte hat regelmäßig sämmtliche Amtsgeschäfte in dem Ge-
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