Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

472 
schäftslokale des Standesamts und, sofern ihm ein besonderes Geschäftslokal 
von der betreffenden Gemeinde nicht überwiesen ist, in seiner als solches die- 
nenden Privatwohnung zu besorgen. 
Außerhalb des Geschäftslokals ist die Vornahme von Standes-Akten nur 
in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Namentlich dürfen Eheschließun- 
gen dann außerhalb des Geschäftslokals erfolgen, wenn einer der Verlobten 
am Erscheinen im Geschäftslokale durch Krankheit oder andere unabwendbare 
Ursachen verhindert ist oder wenn sonstige erhebliche Gründe die Vornahme 
des Eheschließungsakts außerhalb des Geschäftslokals nothwendig oder ange- 
messen erscheinen lassen. 
§. 3. 
Register-Führung im Allgemeinen. 
Für den gesammten Standesamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus einer 
Mehrzahl von Gemeinden besteht, nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein 
Heiraths= und ein Sterberegister zu führen. 
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister sind auf den Be- 
darf für mehrere Jahre berechnet. Nachdem nach Ablauf eines Kalenderjahrs 
das Hauptregister für dieses abgelaufene Jahr abgeschlossen ist (§. 14 Absatz 
2 des Reichs-Gesetzes; §. 10 dieser Instruktion), erfolgen die Eintragungen 
für das neue Kalenderjahr unter neuer, mit Nr. 1 beginnender Nummerirung, 
bis der Band gefüllt ist. 
Uebrigens werden den Standesbeamten die Hauptregister zunächst in — 
mit der gedruckten Bezeichnung des einzelnen Registers versehenen — Mappen 
von starker Pappe mit Leinwandüberzug und Rücken, in welchen die Formulare 
auf pergamentenen Riemen eingeheftet sind, geliefert werden. Diese Einrich- 
tung gestattet, daß, wenn die ursprünglich eingehefteten Formular-Bogen sämmt- 
lich zu Eintragungen benutzt sind, noch weitere Formularbogen nachträglich ein- 
geheftet werden, so lange, als der Band dadurch nicht einen unverhältnißmäßi- 
gen, die Handhabung erschwerenden Umfang erhält. Ist Letzteres der Fall, so 
muß ein neuer (zweiter, dritter 2c.) Band des Registers angelegt werden. Da- 
bei ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band mit dem Schluß eines 
Kalender-Jahrgangs abschließt, damit nicht Eintragungen, welche in dem näm- 
lichen Kalenderjahre bewirkt worden sind, in verschiedene Bände des Registers 
gebracht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel darf nur Platz greifen, 
wenn bei großen Standesämtern die Eintragungen in einem Kalenderjahre so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.