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druck des Dienstsiegels angegeben wird. Nachstehendes Schema veranschaulicht
die Art der Abschließung:
Vorstehendes Haupt-(Neben-) Exemplar des Geburts-(Heiraths-, Sterbe)
Registers für das Jahr Eintausend achthundert siebenzig und (sechs), ent-
haltend (fünf und achtzig) Eintragungen, wird hiermit abgeschlossen.
X. am 1. Januar 187077)
Der Standesbeamte.
N.
Entscheidend für die Frage, in welchen Jahrgang der Register eine Ein-
tragung gehört, ist die Zeit der Aufnahme des Standesakts, nicht die Zeit,
zu welcher die einzutragende Thatsache sich ereignet hat. Beispielsweise ist also
eine am 27. Dezember 1876 erfolgte Geburt, welche am 1. Jannar 1877
dem Standesbeamten angezeigt wird, nicht in das Register für das Kalender-
jahr 1876, sondern in das Register für das Jahr 1877 einzutragen. Eine
Ausnahme von dieser Regel findet selbstverständlich Statt rücksichtlich der-
jenigen nachträglichen bezüglich ergänzenden Eintragungen, welche nach
§. 13 Schlußsatz, §. 22 Schlußsatz, §. 26, §. 55, §. 65 des Reichsgesetzes
am Rande einer früheren Eintragung zu vermerken sind, z. B. die
nachträgliche Eintragung der Vornamen eines Kindes, wenn dieselben dem
Standesbeamten erst im Januar 1877 angegeben werden, während der Ge-
burtsfall schon im Dezember 1876 ohne die Vornamen des Kindes eingetragen
worden ist.
Die abgeschlossenen Nebenregister sind spätestens bis zum 15. Ja-
nuar des neuen Kalenderjahrs der zuständigen Aufsichtsbehörde zu
überreichen.
Gleichzeitig mit den Nebenregistern haben die Standesbeamten aber auch
noch ein summarisches Verzeichniß derjenigen Berichtigungen und Nach-
tragsvermerke, welche in frühere Jahrgänge der Hauptregister während
des letzten Kalenderjahrs eingetragen worden sind, der Aufsichtsbehörde
einzureichen. Waren solche nachträgliche Eintragungen in frühere Jahrgänge
eines Hauptregisters im Laufe des letztverflossenen Jahres bei dem Standes-
amte nicht vorgekommen, so ist hierüber ein Vacatschein auszufertigen und
mit den Nebenregistern einzusenden.
Das Justizamt (Stadtgericht), welches in seiner doppelten Eigenschaft als
untere Verwaltungsbehörde und als Gericht erster Instanz (§§. 3 und 6 der
1875. 74