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landesherrlichen Ausführungs-Berordnung vom 9. Oktober 1875) die der einen,
wie der anderen Behörde reichsgesetzlich überwiesenen Funktionen auszunüben.
hat, wird durch sorgfältige Vergleichung des eingesendeten summarischen Ver-
zeichnisses mit den in Frage kommenden früheren Jahrgängen der in seiner
Verwahrung befindlichen Nebenregister prüfen, ob sämmtliche nach Einreichung
der Nebenregister in den Hauptregistern gemachte Eintragungen der Vorschrift
in §. 14, Absatz 3 des Reichsgesetzes entsprechend ihm in beglanbigter Ab-
schrift mitgethcilt und den Nebenregistern beigeschrieben worden sind, und, falls
sich in dieser Beziehung Unterlassungen ergeben, die zur Ergänzung der Neben-
register und beziehungsweise von Aufsichtswegen erforderlichen Verfügungen
ungesäumt treffen.
§. 11.
Alphabetische Namensverzeichnisse.
Die alphabetischen Namensverzeichnisse, welche die Standesbe-
amten zu jedem der drei Register nach Vorschrift des §. 10 Nr. 1 der vom
Bundesrathe erlassenen Ausführungs-Verordnung zu führen haben, sind baldigst
anzulegen und stets auf dem Laufenden zu erhalten. Es wird sich empfehlen,
dieselben auf einen längeren Zeitraum — bei kleineren Standesämtern etwa
auf zehn Jahre — einzurichten. Dieser Instruktion sind zwei Muster eines
alphabetischen Namensverzeichnisses unter 1 und II beigefügt Für kleinere
Standesämter wird sich mehr die Benutzung des Musters II empfehlen, welches
alle drei Standesregister (das Geburts-, Heiraths= und Sterberegister) zusammen
umfaßt.
Bei der Führung der Nameunsverzeichnisse nach den Mustern ist Folgen—
des zu beachten:
In der für die „Namen“ bestimmten Spalte ist der Familienname der
betreffenden Personen zuerst, hinter demselben sind die Vornamen und
zwar vollständig anzugeben. Betrifft der im Register eingetragene Standesakt
eine Person, welche keine Vornamen hat, z. B. ein todtgeborenes oder in der
Geburt beziehungsweise vor Empfang der Vornamen verstorbenes Kind (vergl.
§. 22 Schlußsatz und §. 23 des Reichsgesetzes), so ist der Name des Vaters
und bei unehelichen oder nach des Vaters Tode geborenen Kindern der Name
der Mutter mit einem jenen Umstand kürzlich andeutenden Zusatze anzugeben.
(Vergl. in dem Muster II den Fall unter Nr. 5). Ist der Name ganz un-
bekannt, z. B. wenn ein Leichnam, dessen Identität nicht festzustellen gewesen,