Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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landesherrlichen Ausführungs-Berordnung vom 9. Oktober 1875) die der einen, 
wie der anderen Behörde reichsgesetzlich überwiesenen Funktionen auszunüben. 
hat, wird durch sorgfältige Vergleichung des eingesendeten summarischen Ver- 
zeichnisses mit den in Frage kommenden früheren Jahrgängen der in seiner 
Verwahrung befindlichen Nebenregister prüfen, ob sämmtliche nach Einreichung 
der Nebenregister in den Hauptregistern gemachte Eintragungen der Vorschrift 
in §. 14, Absatz 3 des Reichsgesetzes entsprechend ihm in beglanbigter Ab- 
schrift mitgethcilt und den Nebenregistern beigeschrieben worden sind, und, falls 
sich in dieser Beziehung Unterlassungen ergeben, die zur Ergänzung der Neben- 
register und beziehungsweise von Aufsichtswegen erforderlichen Verfügungen 
ungesäumt treffen. 
§. 11. 
Alphabetische Namensverzeichnisse. 
Die alphabetischen Namensverzeichnisse, welche die Standesbe- 
amten zu jedem der drei Register nach Vorschrift des §. 10 Nr. 1 der vom 
Bundesrathe erlassenen Ausführungs-Verordnung zu führen haben, sind baldigst 
anzulegen und stets auf dem Laufenden zu erhalten. Es wird sich empfehlen, 
dieselben auf einen längeren Zeitraum — bei kleineren Standesämtern etwa 
auf zehn Jahre — einzurichten. Dieser Instruktion sind zwei Muster eines 
alphabetischen Namensverzeichnisses unter 1 und II beigefügt Für kleinere 
Standesämter wird sich mehr die Benutzung des Musters II empfehlen, welches 
alle drei Standesregister (das Geburts-, Heiraths= und Sterberegister) zusammen 
umfaßt. 
Bei der Führung der Nameunsverzeichnisse nach den Mustern ist Folgen— 
des zu beachten: 
In der für die „Namen“ bestimmten Spalte ist der Familienname der 
betreffenden Personen zuerst, hinter demselben sind die Vornamen und 
zwar vollständig anzugeben. Betrifft der im Register eingetragene Standesakt 
eine Person, welche keine Vornamen hat, z. B. ein todtgeborenes oder in der 
Geburt beziehungsweise vor Empfang der Vornamen verstorbenes Kind (vergl. 
§. 22 Schlußsatz und §. 23 des Reichsgesetzes), so ist der Name des Vaters 
und bei unehelichen oder nach des Vaters Tode geborenen Kindern der Name 
der Mutter mit einem jenen Umstand kürzlich andeutenden Zusatze anzugeben. 
(Vergl. in dem Muster II den Fall unter Nr. 5). Ist der Name ganz un- 
bekannt, z. B. wenn ein Leichnam, dessen Identität nicht festzustellen gewesen,
	        
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