Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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im Bezirke des Standesamts aufgefunden und der Sterbefall demzufolge im 
Sterberegister eingetragen worden ist, so ist der Fall unter dem Buchstaben U 
mit der Bezeichnung: „Unbekannter“ im Namensregister aufzuführen. 
Ehefrauen, geschiedene Frauen und Witwen sind sowohl unter dem Zu- 
namen (Familiennamen) ihrer Geburt, als unter dem der Ehemänner in dem 
Namensverzeichniß aufzuführen. In gleicher Weise ist, wenn eine Person z. B. 
in Folge von Legitimation oder Annahme an Kindesstatt den Familiennamen 
gewechselt hat, neben dem früheren auch der neue Name unter dem betreffenden 
Buchstaben des Verzeichnisses einzutragen. 
Wenn der Bezirk eines Standesamts verschiedene Ortschaften umfaßt, 
oder der in das Register eingetragene Standesakt Personen betrifft, welche 
außerhalb des Standesamtsbezirks wohnen, so empfiehlt sich, in dem Namens- 
verzeichniß neben dem Namen auch den Wohnort anzugeben. 
§. 12. 
Register-Auszüge. 
Bei Ertheilung beglaubigter Auszüge aus einem Standesregister an 
Betheiligte ist streng darauf zu halten, daß der Auszug (die Geburts-, Heiraths- 
oder Sterbe-Urkunde) die betreffende Eintragung nebst allen zu derselben 
später gebrachten Zusätzen, Ergänzungen und Berichtigungen voll- 
ständig und wortgetren enthalte. (§. 16 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes). 
Während der Regel nach für solche Registerauszüge die der Ausführungs- 
Verordnung des Bundesraths beigefügten Formulare Aa, Bb und Cc zu be- 
nutzen sind, ist von deren Benutzung dann Abstand zu nehmen, wenn nach 
Maßgabe des §. 8. der allegirten Ausführungs-Verordnung und des §. 8. 
gegenwärtiger Instruktion der Vordruck des Register-Formulars, weil einer 
der in den §§. 20, 23, 24, 58 und 62 des Reichsgesetzes bezeichneten Fülle 
vorlag, ganz oder theilweise durchstrichen und die Eintragung ganz oder theil- 
weise am Rande des Formulars bewirkt worden ist. In solchen Fällen hat 
der Standesbeamte ohne Benutzung eines Formulars eine Abschrift der Ein- 
tragung zu fertigen und dieselbe in der vorgeschriebenen Form als mit dem 
betreffenden Hauptregister gleichlautend zu beglaubigen. 
§. 13. 
Einfache Atteste über Geburts= und Sterbefälle, Aufgebote und GEbeschließungen. 
Der Standesbeamte hat auf Antrag der Betheiligten 
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