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im Bezirke des Standesamts aufgefunden und der Sterbefall demzufolge im
Sterberegister eingetragen worden ist, so ist der Fall unter dem Buchstaben U
mit der Bezeichnung: „Unbekannter“ im Namensregister aufzuführen.
Ehefrauen, geschiedene Frauen und Witwen sind sowohl unter dem Zu-
namen (Familiennamen) ihrer Geburt, als unter dem der Ehemänner in dem
Namensverzeichniß aufzuführen. In gleicher Weise ist, wenn eine Person z. B.
in Folge von Legitimation oder Annahme an Kindesstatt den Familiennamen
gewechselt hat, neben dem früheren auch der neue Name unter dem betreffenden
Buchstaben des Verzeichnisses einzutragen.
Wenn der Bezirk eines Standesamts verschiedene Ortschaften umfaßt,
oder der in das Register eingetragene Standesakt Personen betrifft, welche
außerhalb des Standesamtsbezirks wohnen, so empfiehlt sich, in dem Namens-
verzeichniß neben dem Namen auch den Wohnort anzugeben.
§. 12.
Register-Auszüge.
Bei Ertheilung beglaubigter Auszüge aus einem Standesregister an
Betheiligte ist streng darauf zu halten, daß der Auszug (die Geburts-, Heiraths-
oder Sterbe-Urkunde) die betreffende Eintragung nebst allen zu derselben
später gebrachten Zusätzen, Ergänzungen und Berichtigungen voll-
ständig und wortgetren enthalte. (§. 16 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes).
Während der Regel nach für solche Registerauszüge die der Ausführungs-
Verordnung des Bundesraths beigefügten Formulare Aa, Bb und Cc zu be-
nutzen sind, ist von deren Benutzung dann Abstand zu nehmen, wenn nach
Maßgabe des §. 8. der allegirten Ausführungs-Verordnung und des §. 8.
gegenwärtiger Instruktion der Vordruck des Register-Formulars, weil einer
der in den §§. 20, 23, 24, 58 und 62 des Reichsgesetzes bezeichneten Fülle
vorlag, ganz oder theilweise durchstrichen und die Eintragung ganz oder theil-
weise am Rande des Formulars bewirkt worden ist. In solchen Fällen hat
der Standesbeamte ohne Benutzung eines Formulars eine Abschrift der Ein-
tragung zu fertigen und dieselbe in der vorgeschriebenen Form als mit dem
betreffenden Hauptregister gleichlautend zu beglaubigen.
§. 13.
Einfache Atteste über Geburts= und Sterbefälle, Aufgebote und GEbeschließungen.
Der Standesbeamte hat auf Antrag der Betheiligten
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