Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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1) über die Anordnuug eines Aufgebots, 
und auch ohne Antrag der Betheiligten, 
2) über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Geburts- 
falls, 
3) über jede auf mündliche Anzeige bewirkte Eintragung eines Sterbefalls, 
4) über jede Eheschließung 
eine einfache Bescheinigung kostenfrei auszufertigen und den Betheiligten 
sofort auszuhändigen (Vergl. Nr. I. des dem Reichsgesetze angehängten Ge- 
bühren-Tarifs; §. 54 Schlußsatz und §. 60 des Reichsgesetzes; §. 13 der 
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths.) 
Zu diesen einfachen Attesten dürfen aber die den Standesämtern vom 
Staate gelieferten Formulare zu Register-Auszügen (Geburtsurkunde Aa, Hei- 
rathsurkunde B b, Sterbeurkunde Ce) unter keinen Umständen benutzt 
werden. Vielmehr ist die Bescheinigung der Eheschließung nach dem der Aus- 
führungs-Verordnung des Bundesraths beigefügten Formulare D. und die Be- 
scheinigungen der Eintragung von Geburts= und Sterbefällen, sowie der An- 
ordnung von Aufgeboten sind in der Form zu ertheilen, welche die gegenwär- 
tiger Instruktion unter III., IV. und V beigefügten Muster ergeben. 
§. 14. 
Vornamen neugeborener Kinder. 
Damit das immerhin mögliche Vorkommen des bedenklichen Mißstandes 
thunlichst vermieden werde, daß die Eintragung neugeborener Kinder christlicher 
Eltern in das Geburtsregister unter anderen Vornamen erfolgt, als diesen 
Kindern in der heiligen Taufe beigelegt sind, hat der Standesbeamte, so oft 
Geburtsfälle oder die Vornamen von Kindern, welche zur Zeit der Eintragung 
der Geburt noch nicht feststanden, bei ihm zur Eintragung angezeigt werden, 
durch sorgfältige Befragung der Erschienenen zu erforschen, ob das Kind be- 
reits getauft ist oder nicht, und im ersteren Falle, wenn nicht etwa schon aus 
einem vorgelegten pfarramtlichen Taufzeugniß die Uebereinstimmung der dem 
Kinde in der Taufe beigelegten mit den zur Eintragung in das Geburts- 
register angezeigten Vornamen ersehen werden kann, das Vorhandensein dieser 
Uebereinstimmung thunlichst zu konstatiren, auch, falls sie mangeln sollte, auf 
deren Herstellung, bevor die Eintragung in das Geburtsregister bewirkt wird, 
durch Belehrung über die schweren Nachtheile, die eine Verschiedenheit der dem
	        
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