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1) über die Anordnuug eines Aufgebots,
und auch ohne Antrag der Betheiligten,
2) über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Geburts-
falls,
3) über jede auf mündliche Anzeige bewirkte Eintragung eines Sterbefalls,
4) über jede Eheschließung
eine einfache Bescheinigung kostenfrei auszufertigen und den Betheiligten
sofort auszuhändigen (Vergl. Nr. I. des dem Reichsgesetze angehängten Ge-
bühren-Tarifs; §. 54 Schlußsatz und §. 60 des Reichsgesetzes; §. 13 der
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths.)
Zu diesen einfachen Attesten dürfen aber die den Standesämtern vom
Staate gelieferten Formulare zu Register-Auszügen (Geburtsurkunde Aa, Hei-
rathsurkunde B b, Sterbeurkunde Ce) unter keinen Umständen benutzt
werden. Vielmehr ist die Bescheinigung der Eheschließung nach dem der Aus-
führungs-Verordnung des Bundesraths beigefügten Formulare D. und die Be-
scheinigungen der Eintragung von Geburts= und Sterbefällen, sowie der An-
ordnung von Aufgeboten sind in der Form zu ertheilen, welche die gegenwär-
tiger Instruktion unter III., IV. und V beigefügten Muster ergeben.
§. 14.
Vornamen neugeborener Kinder.
Damit das immerhin mögliche Vorkommen des bedenklichen Mißstandes
thunlichst vermieden werde, daß die Eintragung neugeborener Kinder christlicher
Eltern in das Geburtsregister unter anderen Vornamen erfolgt, als diesen
Kindern in der heiligen Taufe beigelegt sind, hat der Standesbeamte, so oft
Geburtsfälle oder die Vornamen von Kindern, welche zur Zeit der Eintragung
der Geburt noch nicht feststanden, bei ihm zur Eintragung angezeigt werden,
durch sorgfältige Befragung der Erschienenen zu erforschen, ob das Kind be-
reits getauft ist oder nicht, und im ersteren Falle, wenn nicht etwa schon aus
einem vorgelegten pfarramtlichen Taufzeugniß die Uebereinstimmung der dem
Kinde in der Taufe beigelegten mit den zur Eintragung in das Geburts-
register angezeigten Vornamen ersehen werden kann, das Vorhandensein dieser
Uebereinstimmung thunlichst zu konstatiren, auch, falls sie mangeln sollte, auf
deren Herstellung, bevor die Eintragung in das Geburtsregister bewirkt wird,
durch Belehrung über die schweren Nachtheile, die eine Verschiedenheit der dem