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Kinde in der Taufe beigelegten und der in dem Geburtsregister eingetragenen
Namen für dasselbe in Zukunft unter Umständen zur Folge haben kann, be-
züglich in sonst geeigneter Weise mit Nachdruck hinzuwirken, in dem Falle
aber, wenn das Kind noch ungetauft ist, die Erschienenen zu bedeuten, daß
die ihnen nach §. 13 der gegenwärtigen Instruktion unaufgefordert auszustel-
lende Bescheinigung der erfolgten Eintragung in das Geburtsregister vorzugs-
weise dazu bestimmt sei, bei Bestellung des Taufaktes dem zuständigen Geist-
lichen vorgelegt zu werden.
§. 15.
Aufgebot.
Anlangend die Eheschließungen, so hat der Standesbeamte, wenn das
Aufgebot bei ihm beantragt wird, zunächst zu prüfen, ob er zur Anordnung
des Aufgebots zuständig sei. Nach §. 42 Absatz 1 und §. 44 Absatz 2 des
Reichsgesetzes ist diese Zuständigkeit nur dann vorhanden, wenn von dem ver-
lobten Paare wenigstens der eine Theil in dem Bezirke, für den der Standes-
beamte bestellt ist, seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Liegt
diese Voraussetzung nicht vor, so hat der Standesbeamte die Anordnung des
Aufgebots abzulehnen.
§. 16.
Ueber die Bestellung des Aufgebots und etwaige spätere hierauf sich be-
ziehende Verhandlungen hat der Standesbeamte protokollarische Niederschriften
aufzunehmen, welche insbesondere über die nach §. 45 des Reichsgesetzes von
dem Standesbeamten vor Anordnung des Aufgebots festzustellenden Thatsachen
(vergl. den folgenden §.) z. B. über die vor dem Standesbeamten persönlich
erklärte Einwilligung der Eltern oder des Vormundes zur Eheschließung oder
über die hierüber beigebrachten Urkunden, sowie eventuell über die abgegebe-
nen eidesstattlichen Versicherungen dic erforderliche Auskunft enthalten und von
den erschienenen Betheiligten, sowie von dem Standesbeamten unterschriftlich
zu vollziehen sind.
8. 17.
Voraussetzungen des Aufgebots.
Vor Anordnung des Aufgebots hat der Standesbeamte auf dem in §. 45
des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Wege insbesondere folgende Thatsachen
festzustellen: