Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Kinde in der Taufe beigelegten und der in dem Geburtsregister eingetragenen 
Namen für dasselbe in Zukunft unter Umständen zur Folge haben kann, be- 
züglich in sonst geeigneter Weise mit Nachdruck hinzuwirken, in dem Falle 
aber, wenn das Kind noch ungetauft ist, die Erschienenen zu bedeuten, daß 
die ihnen nach §. 13 der gegenwärtigen Instruktion unaufgefordert auszustel- 
lende Bescheinigung der erfolgten Eintragung in das Geburtsregister vorzugs- 
weise dazu bestimmt sei, bei Bestellung des Taufaktes dem zuständigen Geist- 
lichen vorgelegt zu werden. 
§. 15. 
Aufgebot. 
Anlangend die Eheschließungen, so hat der Standesbeamte, wenn das 
Aufgebot bei ihm beantragt wird, zunächst zu prüfen, ob er zur Anordnung 
des Aufgebots zuständig sei. Nach §. 42 Absatz 1 und §. 44 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes ist diese Zuständigkeit nur dann vorhanden, wenn von dem ver- 
lobten Paare wenigstens der eine Theil in dem Bezirke, für den der Standes- 
beamte bestellt ist, seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Liegt 
diese Voraussetzung nicht vor, so hat der Standesbeamte die Anordnung des 
Aufgebots abzulehnen. 
§. 16. 
Ueber die Bestellung des Aufgebots und etwaige spätere hierauf sich be- 
ziehende Verhandlungen hat der Standesbeamte protokollarische Niederschriften 
aufzunehmen, welche insbesondere über die nach §. 45 des Reichsgesetzes von 
dem Standesbeamten vor Anordnung des Aufgebots festzustellenden Thatsachen 
(vergl. den folgenden §.) z. B. über die vor dem Standesbeamten persönlich 
erklärte Einwilligung der Eltern oder des Vormundes zur Eheschließung oder 
über die hierüber beigebrachten Urkunden, sowie eventuell über die abgegebe- 
nen eidesstattlichen Versicherungen dic erforderliche Auskunft enthalten und von 
den erschienenen Betheiligten, sowie von dem Standesbeamten unterschriftlich 
zu vollziehen sind. 
8. 17. 
Voraussetzungen des Aufgebots. 
Vor Anordnung des Aufgebots hat der Standesbeamte auf dem in §. 45 
des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Wege insbesondere folgende Thatsachen 
festzustellen:
	        
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