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1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge-
burts- und Wohnort der Verlobten, sowie Vor- und Familiennamen,
Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern (8. 54, Nr. 1 und 2
des Reichsgesetzes.),
2) die Einwilligung beider Theile in die Anordnung des Aufgebots (8. 28
des Reichsgesetzes),
3) die Ehemündigkeit der Verlobten d. h. daß der Bräutigam das
zwanzigste, die Braut das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, oder,
daß von dem gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit Dispensation er-
theilt worden ist. (§. 28 des Reichsgesetzes).
Für Angehörige des Großherzogthums wird diese Dispensation von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium ertheilt. (§. 7 der landesherr-
lichen Ansführungs-Verordnung vom 9. Oktober 1875),
wenn der Verlobte das fünf und zwanzigste oder die Verlobte das vier
und zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die erfolgte Er-
theilung der nach 8§§. 29, 30 und 31 des Reichsgesetzes in diesem
Falle erforderlichen elterlichen bezüglich vormundschaftlichen
Einwilligung zur Eheschließung.
Nach den angezogenen reichsgesetzlichen Bestimmungen bedarf es für den
verlobten Theil, welcher das 25. beziehungsweise das 24. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, zur Eheschließung
a) wenn derselbe ein eheliches (bezüglich durch nachfolgende Ehe
oder landesfürstliches Reskript legitimirtes) oder wenn er ein an
Kindesstatt angenommenes Kind ist, der Einwilligung des
Vaters bezüglich des Wahlvaters; wenn der Vater bezüglich
Wahlvater aber verstorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer Stande (z. B. wegen Wahnsinns) oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist, der Einwilligung der Mutter und, sofern der ver-
lobte Theil wegen minderjährigen Alters unter Vor-
mundschaft steht, neben der Einwilligung der Mutter auch noch
die Einwilligung des Vormunds,
b) wenn der verlobte Theil ein uneheliches (auch nicht durch nach-
folgende Ehe oder landesfürstliches Reskript legitimirtes) Kind ist,
der Einwilligung der Mutter und, sofern er wegen minder-
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