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jährigen Alters unter Vormundschaft steht, neben der
Einwilligung der Mutter noch der des Vormunds.
Wenn aber
) in den unter a und b erwähnten Fällen auch die Mutter verstor-
ben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, so bedarf es zur Eheschließung
der Einwilligung dritter Personen überhaupt nicht, der
verlobte Theil müßte denn wegen Minderjährigkeit unter Vor-
mundschaft stehen, welchenfalls die Einwilligung des Vormunds
beigebracht werden muß.
Selbstverständlich muß aber, ehe das an sich vorhandene Erforderniß der
Einwilligung einer bestimmten Person (des Vaters, der Mutter 2c.) wegen deren
Todes oder eines dem Tode gesetzlich gleichgestellten Verhältnisses als beseitigt
erachtet werden kann, der Tod oder das demselben gleichstehende Verhältniß
nach Maßgabe der Vorschriften in §. 45 des Reichsgesetzes glaubhaft nachge-
wiesen sein.
Rücksichtlich des Erfordernisses der vormundschaftlichen Einwilligung
ist noch Folgendes zu beachten:
a) Minderjährige unterliegen im Großherzogthum Sachsen einer
Vormundschaft wegen ihres minderjährigen Alters dann nicht, wenn und so
lange sie nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 1 bis 3, 16 und 19 des
Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März
1872 (Reg.-Blatt S. 10 1) in der elterlichen Gewalt ihres Vaters (bezüglich
Wahlvaters) oder ihrer Mutter (bezüglich Wahlmutter) stehen, oder, wenn sie
eine gültige Ehe eingegangen sind, sollte dieselbe auch durch den Tod des anderen
Ehegatten oder durch Scheidung wieder getrennt sein (8§. 20 und 71 des
angezogenen Gesetzes). Für dem Großherzogthum angehörige vaterlose
Minderjährige, welche unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter (bezüglich
Wahlmutter) stehen oder bereits verheirathet gewesen sind, ist mithin der
Nachweis der Einwilligung des Vormunds zur Eheschließung nicht erforderlich.
Für vaterlose Minderjährige, welche Angehörige eines andern Staates sind,
ist dagegen die Einwilligung des Vormunds zu erfordern, sofern nicht glaub-
haft nachgewiesen ist, daß sie nach dem Rechte ihres Landes einer Vormund-
schaft nicht unterliegen.
b) Der §. 29 des Reichsgesetzes bestimmt in seinem Schlußsatz, daß, in-