Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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jährigen Alters unter Vormundschaft steht, neben der 
Einwilligung der Mutter noch der des Vormunds. 
Wenn aber 
) in den unter a und b erwähnten Fällen auch die Mutter verstor- 
ben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder 
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, so bedarf es zur Eheschließung 
der Einwilligung dritter Personen überhaupt nicht, der 
verlobte Theil müßte denn wegen Minderjährigkeit unter Vor- 
mundschaft stehen, welchenfalls die Einwilligung des Vormunds 
beigebracht werden muß. 
Selbstverständlich muß aber, ehe das an sich vorhandene Erforderniß der 
Einwilligung einer bestimmten Person (des Vaters, der Mutter 2c.) wegen deren 
Todes oder eines dem Tode gesetzlich gleichgestellten Verhältnisses als beseitigt 
erachtet werden kann, der Tod oder das demselben gleichstehende Verhältniß 
nach Maßgabe der Vorschriften in §. 45 des Reichsgesetzes glaubhaft nachge- 
wiesen sein. 
Rücksichtlich des Erfordernisses der vormundschaftlichen Einwilligung 
ist noch Folgendes zu beachten: 
a) Minderjährige unterliegen im Großherzogthum Sachsen einer 
Vormundschaft wegen ihres minderjährigen Alters dann nicht, wenn und so 
lange sie nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 1 bis 3, 16 und 19 des 
Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 
1872 (Reg.-Blatt S. 10 1) in der elterlichen Gewalt ihres Vaters (bezüglich 
Wahlvaters) oder ihrer Mutter (bezüglich Wahlmutter) stehen, oder, wenn sie 
eine gültige Ehe eingegangen sind, sollte dieselbe auch durch den Tod des anderen 
Ehegatten oder durch Scheidung wieder getrennt sein (8§. 20 und 71 des 
angezogenen Gesetzes). Für dem Großherzogthum angehörige vaterlose 
Minderjährige, welche unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter (bezüglich 
Wahlmutter) stehen oder bereits verheirathet gewesen sind, ist mithin der 
Nachweis der Einwilligung des Vormunds zur Eheschließung nicht erforderlich. 
Für vaterlose Minderjährige, welche Angehörige eines andern Staates sind, 
ist dagegen die Einwilligung des Vormunds zu erfordern, sofern nicht glaub- 
haft nachgewiesen ist, daß sie nach dem Rechte ihres Landes einer Vormund- 
schaft nicht unterliegen. 
b) Der §. 29 des Reichsgesetzes bestimmt in seinem Schlußsatz, daß, in-
	        
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