Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Insbesondere wird dem Standesbeamten, wenn die Verlobten oder der 
eine oder der andere Theil bereits früher in einer Ehe gestanden haben, welche 
durch richterliches Erkenntniß geschieden worden ist, durch Vorlegung des Er- 
kenntnisses im Original oder in beglaubigter Abschrift oder durch Zeugniß des 
zuständigen Ehegerichts oder in sonst glaubhafter Weise der Nachweis erbracht 
werden müssen, daß auf Trennung der Ebe nicht wegen eines Ehebruchs er- 
kannt worden ist, hinsichtlich dessen der andere verlobte Theil Mitschuldiger 
ist, oder daß, wenn Letzteres gleichwohl der Fall sein sollte, Dispensation von 
der Vorschrift in §. 33 Nr. 5 des Reichsgesetzes ertheilt worden ist. Diese 
Dispensation kann für Angehörige des Großherzogthums nur von dem Landes- 
herrn ertheilt werden (§. 7 der landesherrlichen Ausführungs-Verordnung vom 
9. Oktober 1875.). 
5) Daß beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden (8. 34 
des Reichsgesetzes). 
Hiernach ist von Witwern oder Witwen der Tod ihres verstorbenen Ehe- 
gatten, von geschiedenen Personen die Ehe-Trennung, dafern dem Standesbe- 
amten diese Umstände nicht sonst genugsam bekannt sind, überhaupt aber von 
Verlobten der ehelose Stand im Fall eines in dieser Beziehung obwaltenden 
Zweifels — namentlich wenn einc verlobte Person dem Standesbeamten ganz 
unbekannt ist, sich längere Zeit im fernen Auslande aufgehalten hat u. s. w. — 
durch behördliches Zeugniß oder in sonst glaubhafter Weise, eventuell durch 
eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, bevor das Aufgebot erfolgen kann. 
6) Wenn die Verlobte eine Wittwe oder geschiedene Frau ist, daß 
seit Beendigung der früheren Ehe der zehnte Monat abge- 
laufen oder daß Dispensation von der Wartezeit ertheilt 
worden ist (§. 35 des Reichsgesetzes.). 
Für Angehörige des Großherzogthums ertheilt diese Dispensation das 
unterzeichnete Staatsministerium (8. 7 der Verordnung vom 9. Oktober 
1875.). 
7) Daß der eine verlobte Theil nicht Vormund des anderen 
verlobten Theils noch ein Kind dieses Vormunds ist (8. 37 
des Reichsgesetzes.). 
8) Für Militär-Personen und Landesbeamte die erfolgte Er- 
theilung der zur Eheschließung erforderlichen Erlaubniß 
ihrer amtlich Vorgesetzten (§. 38 Absatz 1 des Reichsgesetzes.). 
1875. 75
	        
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