Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Hierzu mag Folgendes bemerkt werden: 
Anlangend die Militär-Personen des Deutschen Reichsheeres, 
so bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten die 
Militär-Personen des Friedensstandes (Offiziere, Aerzte und Militär- 
Beamte des Friedensstandes — Kapitulanten — Freiwillige und ausgehobene 
Rekruten), so lange sie zum aktiven Heere gehören (§. 38 A und §. 40 
des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874; Reichs-Gesetzblatt S. 45 flg.), 
Rekruten und Freiwillige auch, wenn sie vorläufig in die Heimath 
beurlaubt sind (§. 56 Nr. 2 und §. 60 Nr. 4 desselben Gesetzes), nicht 
aber die übrigen zum Beurlaubtenstande und zur Ersatz-Reserve gehörigen 
Militär-Personen. 
Was die Beamten anbetrifft, so bedürfen die im Großherzogthum 
angestellten Staatsdiener, Geistlichen und Schullehrer zu ihrer Ver- 
heirathung der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde (§. 28 des Ge- 
setzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Febrnar 1850; §. 19 des Ge- 
setzes über den Civilstaatsdienst vom 8S. März 1850; §. 1 lit. b des Ge- 
setzes vom 6. März 1868, die Erleichterung der Eheschließungen betreffend). 
Von Beamten anderer Länder hat der Standesbeamte im Zweifelsfalle 
den Nachweis, daß sie die erforderliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zur Ehe- 
schließung erhalten haben oder daß sie einer solchen nicht bedürfen, zu er- 
fordern. 
Beamte des Deutschen Reichs (§. 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. 
März 1873, Reichs-Gesetzblatt S. 61) bedürfen, so weit sie nicht zu den 
obengenannten Militär-Personen gehören, einer dienstlichen Erlaubniß zu ihrer 
Verehelichung nicht. 
9) Für Ausländer, d. h. für männliche Personen, welche nicht Angehö- 
rige des Deutschen Reichs sind, die erfolgte Erlaubnißertheilung 
zur Eheschließung Seitens derjenigen inländischen Gemeinde- 
behörde, in deren Bezirke die Ehe geschlossen werden soll 
(§. 38 Absatz 1 des Reichsgesetzes; §. 27 des Gesetzes über die Hei- 
mathsverhältnisse vom 23. Februar 1850; Verordnung vom 24. Juni 
1868 I.). 
Selbstverständlich hat der Standesbeamte im Zweifel, ob ein Verlobter 
Angehöriger des Deutschen Reichs sei, sich desfallsige Nachweisung erbringen 
zu lassen.
	        
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