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Hierzu mag Folgendes bemerkt werden:
Anlangend die Militär-Personen des Deutschen Reichsheeres,
so bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten die
Militär-Personen des Friedensstandes (Offiziere, Aerzte und Militär-
Beamte des Friedensstandes — Kapitulanten — Freiwillige und ausgehobene
Rekruten), so lange sie zum aktiven Heere gehören (§. 38 A und §. 40
des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874; Reichs-Gesetzblatt S. 45 flg.),
Rekruten und Freiwillige auch, wenn sie vorläufig in die Heimath
beurlaubt sind (§. 56 Nr. 2 und §. 60 Nr. 4 desselben Gesetzes), nicht
aber die übrigen zum Beurlaubtenstande und zur Ersatz-Reserve gehörigen
Militär-Personen.
Was die Beamten anbetrifft, so bedürfen die im Großherzogthum
angestellten Staatsdiener, Geistlichen und Schullehrer zu ihrer Ver-
heirathung der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde (§. 28 des Ge-
setzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Febrnar 1850; §. 19 des Ge-
setzes über den Civilstaatsdienst vom 8S. März 1850; §. 1 lit. b des Ge-
setzes vom 6. März 1868, die Erleichterung der Eheschließungen betreffend).
Von Beamten anderer Länder hat der Standesbeamte im Zweifelsfalle
den Nachweis, daß sie die erforderliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zur Ehe-
schließung erhalten haben oder daß sie einer solchen nicht bedürfen, zu er-
fordern.
Beamte des Deutschen Reichs (§. 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31.
März 1873, Reichs-Gesetzblatt S. 61) bedürfen, so weit sie nicht zu den
obengenannten Militär-Personen gehören, einer dienstlichen Erlaubniß zu ihrer
Verehelichung nicht.
9) Für Ausländer, d. h. für männliche Personen, welche nicht Angehö-
rige des Deutschen Reichs sind, die erfolgte Erlaubnißertheilung
zur Eheschließung Seitens derjenigen inländischen Gemeinde-
behörde, in deren Bezirke die Ehe geschlossen werden soll
(§. 38 Absatz 1 des Reichsgesetzes; §. 27 des Gesetzes über die Hei-
mathsverhältnisse vom 23. Februar 1850; Verordnung vom 24. Juni
1868 I.).
Selbstverständlich hat der Standesbeamte im Zweifel, ob ein Verlobter
Angehöriger des Deutschen Reichs sei, sich desfallsige Nachweisung erbringen
zu lassen.