Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 18. 
Bekanntmachung des Aufgebots. 
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebots (8. 46 des Reichsgesetzes) hat 
der Standesbeamte, insofern dieselbe nicht etwa im einzelnen Falle ausschließ- 
lich in dersenigen Gemeinde zu erfolgen hat, für welche der Standesbeamte 
selbst Gemeindevorstand ist, die Vorstände derjenigen Gemeinden, in denen das 
Aufgebot bekannt gemacht werden muß, unmittelbar, nicht also durch Ver- 
mittelung des Standesbeamten, zu dessen Bezirke die fragliche Gemeinde ge- 
hört, zu requiriren unter Uebersendung eines nach dem Formulare E (Muster 
E 1) ausgefertigten und vollzogenen Aufgebots-Exemplars. 
Die requirirten Gemeindevorstände sind verpflichtet, für alsbaldige Aus- 
hängung des Aufgebots an dem Raths= oder Gemeindehause oder der sonsti- 
gen für Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle, sowie für 
dessen Abnahme unmittelbar nach Ablauf des für den Aushang gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeitraums von zwei Wochen Sorge zu tragen, und das Aufge- 
bots-Exemplar sodann nach gehörig bewirkter Ausfertigung, Unterzeichnung und 
Untersiegelung der demselben im Vordruck beigefügten Bescheinigung des Aus- 
hangs (Formular & am Schlusse) ohne Verzug an den requirirenden Standes- 
beamten zurückzusenden. 
Behufs der Kontrole, daß die Zurücksendung rechtzeitig erfolgt, hat der 
Standesbeamte eine entsprechende Frist zu notiren, und nach deren Ablauf die 
nicht inzwischen erfolgte Zurücksendung des Aufgebots-Exemplars bei dem re- 
quirirten Ortsvorstande in Erinnerung zu bringen. 
Sollte übrigens ein Standesbeamter von einem anderen Standesbeamten 
des Großherzogthums oder eines anderen Staats um Bekanntmachung eines 
Aufgebots in einer zu seinem Bezirke gehörigen Gemeinde ersucht 
werden, so darf er diese Requisition nicht etwa ablehnen, sondern hat seiner- 
seits die Bekanntmachung vorzunehmen bezüglich solche bei dem Vorstande der 
betreffenden Gemeinde zu beantragen. 
Jedes von ihm angeordnete oder auf Ersuchen eines anderen Standesbe- 
amten verkündete Aufgebot hat der Standesbeamte sofort in das nach §. 10 
Nr. 3 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths zu führende Verzeichniß 
einzutragen. In demselben ist zugleich die Zeit zu bemerken, zu welcher die 
Bekanntmachung des Aufgebots angeordnet und der Standesbeamte von der 
Ausführung benachrichtigt worden ist. Das Verzeichniß der Aufgebote kann 
nach dem Muster der Anlage VI angelegt werden.
	        
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