Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 19. 
Wenn die Bekanntmachung des Aufgebots, weil einer der Orte, an 
welchen sie nach 8. 46 des Reichsgesetzes zu erfolgen hat, im Auslande, 
d. h. außerhalb des Deutschen Reichsgebiets belegen und die in §. 47 Absatz 2 
desselben Gesetzes nachgelassene Bescheinigung nicht beigebracht ist, in ein an 
dem betreffenden ausländischen Orte erscheinendes oder verbreitetes Blatt nach 
Vorschrift des allegirten §. 47 eingerückt werden muß, so darf der Standes- 
beamte von dem in diesem Falle zur Bezahlung der erwachsenden Auslagen an 
Porti's, Insertionsgebühren rc. verpflichteten Antragsteller einen dem voraus- 
sichtlichen Betrag der Auslagen entsprechenden Kostenvorschuß beanspruchen und 
bis zu dessen Erlegung die Bekanntmachung des Aufgebots beanstanden. 
8. 20. 
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Tags, an welchem die 
Eheschließung erfolgen soll, ist in Fällen, wo die Bekanntmachung des Aufge- 
bots in einer oder mehreren auswärtigen Gemeinden stattfinden muß, ein nicht 
zu naher Termin für die Eheschließung in Aussicht zu nehmen, damit nicht 
aus dem etwaigen Mangel rechtzeitigen Eingangs der Aushangs-Bescheinigungen 
Verlegenheiten für die Betheiligten entstehen. 
§. 21. 
Ebeschließungsakt. 
Die Cheschließung hat der Standesbeamte genau nach dem durch die 
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorgeschriebenen Formular B. vor- 
zunehmen und Alles zu vermeiden, was bei den Betheiligten gegenüber dem 
§. 82 des Reichsgesetzes irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hervor- 
rufen kann, als sei mit Einführung der bürgerlichen Eheschließung die kirch- 
liche Trauung überflüssig geworden. 
Der Standesbeamte hat daher nach Aufnahme des einleitenden Theils 
der in dem Formular B. vorgezeichneten Verhandlung und, nachdem die Ver- 
lobten die in Gegenwart der Zeugen von dem Standesbeamten an sie einzeln 
und nach einander gerichtete Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen, 
bejahend beantwortet haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe- 
leute erkläre,
	        
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